§ 54 Übergangsregelungen
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-1 (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-2 (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-3 (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-4 (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-5 (5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-6 (6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-7 (7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-8 (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-9 (9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-10 (10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-11 (11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-12 (12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-13 (13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-14 (14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-15 (15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
werden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-16 (16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-17 (17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-18 (18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-19 (19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-20 (20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-21 (21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-22 (22) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-23 (23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030, spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-24 (24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Classic“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/54#abs-25 (25) Abweichend von § 34a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Crémant“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 304)
BGBl. 2023 I Nr. 304
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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04.01.2016 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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19.07.2011 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2011 I S. 1514
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.